Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass einem bisexuellen Mann mit libanesischer Staatsangehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Verfolgung wegen homosexueller Handlungen. Es komme auch regelmäßig zu Übergriffen durch Einzelpersonen und religiöse Gruppen. Vom Kläger dürfe nicht erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon seine Bisexualität geheim halte oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Orientierung übe, um in Zukunft die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
VG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2025, 17 K 4560/21.A (Urteil im Aufenthaltswiki)
Schreibe einen Kommentar