Wir leben in schwierigen Zeiten. Die Bundesrepublik Deutschland durchleidet derzeit die schlechteste Regierung ihrer Geschichte. Eine Vielzahl von Krisen erschüttert die Welt, und der Berliner Dilettantenstadl versucht nicht einmal, diese drängenden Probleme unserer Zeit anzugehen. Stattdessen wird alleine eine Politik der Entrechtung und Ausgrenzung vorangetrieben. Die Angriffe auf Integrationskurse und unabhängige Asylverfahrensberatung sind zwei besonders perfide Auswüchse dieser Politik.
Das ist so weit alles bekannt. Doch gerade in Zeiten, in denen ohnehin schon marginalisierte Menschen noch weiter an den Rand gedrängt werden, stellt sich die Frage umso mehr, wie man ihnen zu ihrem Recht verhelfen kann. Ich habe schön häufiger angekündigt, einen Blogbeitrag zum Zugang armutsbetroffener Menschen zum Recht schreiben zu wollen, und bin dann trotzdem immer wieder davor zurückgeschreckt. Das hat im Wesentlichen damit zu tun, dass ich in doppelter Hinsicht biased bin: Zum einen bin ich im Rahmen meiner eigenen Tätigkeit vor allem im Bereich des Migrationsrechts mit diesen Fragen konfrontiert, wo Dinge häufig noch mal restriktiver gehandhabt werden, als in anderen Bereichen. Zum anderen, weil ich halt zumindest mittelbar selbst betroffen bin. Denn, logischerweise: Wenn ich mich bereit erkläre, ein Verfahren auf Prozesskostenhilfe zu übernehmen, und die Prozesskostenhilfe dann abgelehnt wird, habe ich im Zweifel ehrenamtlich gearbeitet, denn die Vertretung mittelloser Menschen impliziert eben, dass bei den Mandant*innen selbst nichts zu holen ist. Zwar ändert das zivilrechtlich gesehen nichts daran, dass mir entsprechende Vergütungsansprüche gegen meine Mandant*innen zustehen, aber es ist halt praktisch ausgeschlossen, dass ich diese jemals werde durchsetzen können (zumal nach einer etwaigen Abschiebung). Auch die angekündigte Streichung der unabhängigen Asylverfahrensberatung könnte mich indirekt betreffen, denn ich habe Beratungsverträge mit Beratungsstellen, die potenziell aus diesem Programm finanziert werden. Derartige Beratungsverträge sind eine in Deutschland mit Blick auf § 6 RDG gewöhnliche Konstruktion: Hierdurch wird die nach § 6 Abs. 2 RDG erforderliche „Anleitung“ sichergestellt, die benötigt wird, um zu juristischen Fragen zu beraten. Es ist durchaus möglich, dass sich die Streichung der unabhängigen Asylverfahrensberatung auch auf meine Beratungsvertäge auswirkt. In diesem Sinne ist es mir wichtig, an dieser Stelle transparent zu machen, dass es sich bei diesem Beitrag gewissermaßen auch um ein Plädoyer in eigener Sache handelt. Gleichwohl geht es mir nicht darum, zu jammern, denn Arbeit ist auch ohnedies genug da, und mir geht es finanziell sicher besser, als vielen anderen in diesem Land.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Das deutsche Recht kennt zwei Instrumente, die armutsbetroffene Menschen vom Recht fernhalten, pardon, ihnen Zugang dazu verschaffen sollen: Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Der Unterschied ist im Wesentlichen, dass sich die Beratungshilfe auf außergerichtliche Angelegenheiten bezieht, also zum Beispiel Konflikte mit Behörden oder anderen Personen, wenn kein Gericht beteiligt ist. Sobald es zu Gericht geht, gibt es keine Beratungshilfe mehr, sondern dann ist das Recht der Prozesskostenhilfe maßgeblich. Ein Sonderfall ist wiederum das Strafrecht: Beschuldigte im Strafverfahren können sich keine*n Verteidiger*in im Wege der Prozesskostenhilfe beiordnen lassen, sondern dann gilt wiederum das Recht der Pflichtverteidigung, welches wieder eigenen Regeln folgt. Wer aber wiederum beispielsweise Opfer einer Straftat ist und sich als sog. Nebenkläger*in einer Anklage anschließt, hat wiederum die Möglichkeit, sich eine*n Rechtsanwält*in im Wege der Prozesskostenhilfe beiordnen zu lassen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (dazu mehr unten).
Beide Instrumente, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (PKH), sind auf ihre Weise völlig dysfunktional und im Jahre 2026 nicht mehr geeignet, den Zugang zum Recht für die Menschen, die ihn am dringendsten brauchen, sicherzustellen. Das dürfte sicher auch der Politik bekannt sein. Da aber trotzdem keine strukturellen Änderungen an diesem System vorgenommen werden, kann man wohl davon ausgehen, dass man es dort eigentlich ganz ok findet, wenn armutsbetroffene Menschen nicht zu ihrem Recht kommen. Es dürfte daher keine Übertreibung sein, zu sagen, dass das Beratungshilfe- und das Prozesskostenhilferecht eher darauf ausgerichtet sind, Menschen vom Recht fernzuhalten, als ihnen Zugang dazu zu verschaffen.
Ich werde mich im Folgenden dennoch zunächst auf die Probleme des Prozesskostenhilferechts beschränken. Sollte ich später irgendwann noch mal Zeit und Lust dazu haben, werde ich vielleicht noch mal einen Beitrag zum Beratungshilferecht nachliefern.
Das Prozesskostenhilferecht
Die wesentlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind § 114 ZPO geregelt. Demnach gibt es im Wesentlich drei Voraussetzungen:
- wirtschaftliche Bedürftigkeit
- hinreichende Erfolgsaussichten
- keine Mutwilligkeit
Auf das letzte Kriterium würde ich hier nicht weiter eingehen, da es zumindest im Rahmen meiner Tätigkeit keine Relevant hat. Es ist mir noch nie passiert, dass ein*e Richter*in das ernsthaft problematisiert hat.
Über den PKH-Antrag entscheidet in aller Regel dasselbe Gericht, das auch über die Klage selbst entscheidet, also in der Regel die*derselbe Richter*in, die der auch für die Klage zuständig ist. Das kann im konkreten Einzelfall aber auch mal anders sein, gerade bei Verfahren, die sich lange hinziehen, kann es da auch mal einen Wechsel geben. Die PKH gilt auch immer nur einen „Rechtszug“, also eine Instanz (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wenn mir also vom VG PKH bewilligt wurde, das VG meine Klage dann aber doch abweist, und ich will mein Glück dann noch beim OVG versuchen, gilt der positive PKH-Beschluss aus der ersten Instanz dort nicht mehr automatisch. Ich muss dort vielmehr erneut PKH beantragen.
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Um die Bedürftigkeit der rechtssuchenden Person zu belegen, muss man ein vier Seiten langes Formular ausfüllen und unterschreiben(! – das wird leider häufig vergessen). Das Formular findet man auf der Website der nordrhein-westfälischen Justiz. Dort finden sich ausführliche Hinweisblätter zur Frage, wie man das Formular richtig auszufüllen hat und sogar so eine Art Online-Ausfüllassistent, was für deutsche Verhältnisse ja immerhin fast schon bemerkenswert modern ist. All das ist zwar ein bisschen deutsch-bürokratisch, aber ansonsten kein großes Problem.
Genauere Infos zur Frage, wer eigentlich bedürftig genug ist, findet man im Bedarfsfalle auch auf der Website der nordrhein-westfälischen Justiz. Bei Menschen, die aktuell nicht arbeiten (können/dürfen), ist das in der Regel kein Problem.
Es bleibt die entscheidende: Was sind eigentlich „hinreichende Erfolgsaussichten“?
Verfassungsrechtliche Maßstäbe
Insbesondere Verwaltungsgerichte zwingen das Bundesverfassungsgericht immer wieder dazu, bei dieser Frage zu intervenieren und die entsprechenden Anforderungen verfassungsrechtlich zu präzisieren (oder auch: zu wiederholen). So hatten etwa das Verwaltungsgericht (VG) Gießen und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen einer Umweltaktivistin Prozesskostenhilfe versagt, die sich gegen die Durchsuchung ihrer Sachen durch die Bundespolizei wehren wollte. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass hierdurch Grundrechte der Aktivistin verletzt wurden (BVerfG, Beschluss vom 30.10.2023, 1 BvR 687/22):
aa) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>; 117, 163 <187>). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. nur BVerfGE 81, 347 <357>). Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347 <357 f.>; stRspr).
Nun ist es an der Stelle wichtig, zu betonen, dass in den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit sehr unterschiedlich mit diesen Anforderungen umgegangen wird. Grundsätzlich sind Familien- und Sozialgerichte sehr viel großzügiger bei der Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe als Verwaltungsgerichte, obwohl die verfassungsrechtlichen Maßstäbe dieselben sind.
Um den Jahreswechsel 2015/2016 herum hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seine Entscheidungspraxis zu Menschen aus Syrien geändert. Wurden sie bis dahin regelmäßig als Flüchtlinge anerkannt, bekamen sie fürderhin nur noch subsidiären Schutz (den sie jetzt auch nicht mehr bekommen, aber das ist wieder ein anderes Thema, dazu gleich noch mehr). Es soll an dieser Stelle nicht um die Hintergründe dieser geänderten Entscheidungspraxis gehen. Dass praktisch zeitgleich der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt wurde, sodass die von dieser Änderung betroffenen Personen effektiv daran gehindert wurden, nach erfolgter Zuerkennung des Schutzstatus ihre Familie nachzuholen, sodass man Frauen und Kinder im Zeichen christdemokratischer Nächstenliebe lieber dem Grauen des Krieges überließ, war gewiss nur ein Zufall. Was aber in diesem Kontext wichtiger ist: Die Rechtmäßigkeit dieser geänderten Entscheidungspraxis blieb über Jahre innerhalb der Rechtsprechung kontrovers. Auch innerhalb des VG Düsseldorf wurden dazu drei verschiedene Ansichten vertreten. Ich erinnere mich an Brüder, die praktisch mit derselben Fluchtgeschichte nach Deutschland kamen. Beide erhielten subsidiären Schutz, beide haben geklagt, ihre Klagen landeten bei verschiedenen Kammern des VG Düsseldorf, der eine wurde als Flüchtling anerkannt, bei dem anderen blieb es beim subsidiären Schutz.
Obwohl es Jahre dauerte, bis sich die Verwaltungsgerichte auf eine einheitliche (freilich eher restriktive) Linie geeinigt haben, waren einige Kammern eben auch sehr schnell dabei, Prozesskostenhilfe zu versagen. In dieser Zeit musste das BVerfG häufiger ran, und die Verwaltungsgerichte an das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG erinnern, so zum Beispiel in seinem Beschluss vom 23.10.2018, 2 BvR 2374/17. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Antrag der Bewilligungsreife, also der Zeitpunkt, an dem dem Gericht das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular mit sämtlichen erforderlichen Belegen vorlag. Das ist wichtig, da derartige Verfahren häufig mehrere Jahre dauern, und es mithin durchaus möglich ist, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem ich die PKH beantragt habe, die Erfolgsaussichten meiner Klage offen waren, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht dann aber über meinen PKH-Antrag entscheidet, in der Zwischenzeit eine obergerichtliche Klärung maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen im negativen Sinne erfolgt ist und meine Klage mithin keine Erfolgsaussichten mehr besitzt, sodass zu diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr bestehen.
Hierzu mal ein Beispiel. Das konkrete Beispiel ist fiktiv, aber Fälle dieser Art gab es zuhauf: Bob ist Syrer, stellt 2015 seinen Asylantrag, gibt an, vor dem Kriegsdienst in der Armee des damaligen Machthabers Assad geflüchtet zu sein. Im Januar 2016 bekommt er den Bescheid: Subsidiärer Schutz ja, Anerkennung als Flüchtling nein. Ebenfalls im Januar 2016 erhebt er Klage und beantragt PKH, wobei wir davon ausgehen, dass er alle Unterlagen vollständig und sorgfältig ausgefüllt vorlegt, sodass der Zeitpunkt der Bewilligungsreife ebenfalls im Januar 2016 liegt. Klage und PKH-Antrag hängen beim VG Düsseldorf. Dann passiert erstmal längere Zeit nichts, das ist in derartigen Verfahren auch nicht weiter ungewöhnlich. Im Mai 2017 dann entscheidet das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW: „Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter„. Am nächsten Tag bekommt die*der für das Verfahren zuständige Richter*in die Akte wieder auf den Tisch gelegt. Dann ist trotz der zwischenzeitlich erfolgten obergerichtlichen Klärung PKH zu bewilligen, denn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife war die Frage, ob Männer aus Syrien im kriegsdienstfähigen Alter als Flüchtling anzuerkennen sind, zumindest für NRW eben noch nicht geklärt. Sollte das Gericht die PKH jetzt unter Hinweis auf die jüngst erfolgte obergerichtliche Klärung ablehnen, gäbe es einen ähnlichen Rüffel vom BVerfG wie den oben verlinkten.
Jetzt gerade haben wir, wiederum in Bezug auf Syrien, eine prozessual ähnliche Situation, denn, nachdem Assad gestürzt wurde, hat sich die Lage in Syrien grundlegend geändert, sodass sich erneut die Frage stellt, wie jetzt mit den Asylanträgen von Menschen aus Syrien umzugehen ist (zu diesem Thema erschien gerade ein Beitrag von mir im Asylmagazin). Es gibt zwar schon eine Reihe von (überwiegend unerfreulichen) erstinstanzlichen Entscheidungen, aber eine obergerichtliche Klärung steht aus. Kürzlich telefonierte ich mit einer Richterin eine nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichts, die da meinte, dort würde derzeit (noch?) Prozesskostenhilfe für Syrer*innen bewilligt. Das freut mich sehr, denn das bedeutet, dass die Maßstäbe des BVerfG zumindest in ihrer Kammer ernstgenommen werden. Das sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Meine Erfahrung dazu ist leider eine andere.
Wichtige Randnotiz in diesem Zusammenhang: Wenn ich in einer Instanz gewonnen habe und dann trotzdem in die nächsthöhere Instanz muss, weil die Gegenseite ins Rechtmittel geht, hat meine Klage automatisch „hinreichende Erfolgsaussichten“ (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Schlecht Ding will Weile haben
An der Stelle ein kleiner Disclaimer: Dieser Beitrag enthält möglicherweise Spuren von Richter*innenschelte. Gleichwohl ist mir bewusst, dass auch Richter*innen unter Druck stehen und eine Vielzahl von Sachen zu bearbeiten haben. Dafür können sie nichts, das ist vielmehr Konsequenz politischer Fehlentscheidungen. Ich sehe daher gerade die Hauptursache für die häufig sehr lange dauernden Verfahren nicht bei den Gerichten selbst. Insofern ist es mir an der Stelle wichtig, zu betonen: Mir geht es mit diesem Beitrag weniger um Richter*innenschelte als vielmehr darum, zu erklären, wo ich strukturelle Probleme im Prozesskostenhilferecht sehe.
Ich habe es in meinem Beispiel zu dem fiktiven Syrer Bob oben schon angedeutet: Es dauert häufig eben nicht nur sehr lange, ggf. mehrer Jahre (tatsächlich habe ich auch noch ein Verfahren aus 2019 offen). Nun bezieht sich die lange Verfahrensdauer in der Regel nicht nur auf das eigentliche Hauptsacheverfahren, also auf das Ergebnis des Klageverfahrens an sich, sondern auch auf das Verfahren der Bewilligung von PKH. Auch da kann es Jahre dauern, bis der PKH-Antrag beschieden wird. Häufig kommt der Beschluss erst mit oder kurz vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Ein bei Gerichten beliebter Move ist es auch, den PKH-Antrag zwei Jahre lang unbearbeitet liegen zu lassen, um dann kurz vor der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass die vorlegeten Unterlagen völlig veraltet seien und man doch bitte erst einmal aktualle Unterlagen vorlegen möge, bevor über den Antrag entschieden werden kann. Aus Sicht eines Anwalts ist das schlicht zusätzlicher Aufwand, der aber freilich nicht zusätzlich vergütet wird. Insofern, falls irgendein*e Richter*in das hier lesen sollte, möge man es mir bitte nachsehen, wenn ich hier meinem Frust ein wenig freien Lauf lasse.
Dass es häufig sehr lange dauert, bis der PKH-Antrag beschieden wird, ist für die Beratung bzw. für das Verhältnis zwischen Mandant*in und Anwält*in ein Problem. Denn bis dahin ist völlig ungeklärt, wer am Ende für die Kosten des Verfahrens aufkommen wird. Wenn ich als Anwalt mich darauf verlasse, dass PKH schon bewilligt werden wird, gehe ich trotzdem in Vorleistung indem ich Klage erhebe, sie ggf. begründe, diverse Unterlagen vorlege, was auch immer – alles Arbeitsaufwand, ohne, dass ich weiß, ob ich jemals einen Cent Vergütung dafür sehen werde. Die Konsequenz ist naheliegend: Viele Rechtsanwält*innen haben leider keine freien Kapazitäten, wenn Menschen dort anfragen, ob man ihre Sache auf der Basis von Prozesskostenhilfe übernehmen könne. Und damit sind wir bei meiner eigentlichen These angelangt. Wenn das PKH-System so schlecht funktioniert, dass eben nicht mehr gesichert ist, dass sie bedürftigen Personen den Zugang zum Recht vermittelt, ist es dysfunktional. Wenn die Politik, obwohl all dies seit Jahren bekannt ist, keine Abhilfe schafft, muss man ihr Vorsatz unterstellen, sodass über kurz oder lang die Annahme gerechtfertig ist, dass es im PKH-Recht weniger darum geht, den Zugang zum Recht zu gewährleisten, als vielmehr darum, ihn zu vereiteln.
In der Praxis wird häufig eine Ratenzahlung vereinbart. Also, obwohl es hier um Leute geht, die von Sozialleistungen leben, die kaum mehr als das Existenzminimum sichern, müssen Sie trotzdem Raten an Ihre*n Rechtsanwält*in bezahlen. Das wiederum führt dazu: Wenn dann nach rund zwei Jahren doch noch der stattgebende PKH-Beschluss kommt, ist die Rechnung der*des Anwält*in halt auch schon mehr oder weniger ausgeglichen. Der PKH-Beschluss geht damit mehr oder weniger ins Leere, und die Prozesskostenhilfe wurde vollständig ihres Sinnes entleert und ad absurdum geführt.
Über Gebühr
Aber was genau wird da eigentlich übernommen? Acuh das ist ein wichtiger Punkt. Die PKH umfasst einerseits Gerichtsgebühren, wenn denn welche anfallen. Im Asylrecht beispielsweise fallen keine Gerichtsgebühren an, im Aufenthaltsrecht schon. Außerdem wird die Vergütung der*des eigenen Rechtsanwält*in umfasst. Wie hoch diese Gebühren sind, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab, aufgrund dessen dann die sog. Wergebühren berechnet werden. Zu diesem Thema findet man diverse Rechner im Netz. Für mein eigenes Tätigkeitsgebiet, das Migrationsrecht, habe auch selbst einen Prozesskostenrechner erstellt, der möglicherweise hilft, zu verstehen, wie die Berechnung der Kosten dort funktioniert. In diesem Kontext sind zwei Dinge wichtig:
Wenn eine Klage erhoben wird, in einem Verfahren, indem Gerichtskosten anfallen, schickt das Gericht sofort eine entsprechende Vorschussrechnung über die voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten raus. Wenn ich gleichzeitig PKH beantrage, passiert das erst einmal nicht, sondern dann wird zunächst die Entscheidung über den PKH-Antrag abgewartet. Wenn die PKH dann aber abgelehnt wird, wird auch der Vorschuss fällig. Der wichtige Punkt für die Beratung ist dabei: Ein PKH-Antrag schließt nicht aus, dass man irgendwann doch noch Gerichtsgebühren zahlen muss. Ich kann das auch unmöglich irgendjemandem versprechen. Ich kann immer nur sagen, für wie wahrscheinlich ich es halte, dass die PKH bewilligt wird, aber ich kann niemals für irgendwas garantieren. Es bleibt immer zumindest ein theoretisches Restrisiko. Leider reicht auch das schon häufig, um Menschen von einer Klage abzuschrecken. So kommen Behörden bisweilen mit offensichtlich rechtswidrigen Praktiken ungeschoren davon, weil die Betroffenen aus Angst vor hohen Kosten vor einer Klage zurückschrecken. Ein praktisches Beispiel ist, dass Behörden häufig rechtswidrig Formerfordernisse an Einbügerungsanträge erfinden. Dann wird beispielsweise behauptet, dass eine Einbürgerung nur wirksam beantragt worden sei, wenn sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Einwohnermeldeamt beantragt worden sei. Diese Praxis ist offensichtlich rechtswidrig, und alle wissen das, vermutlich sogar die Behörden selbst. Sie schreit nach einer Untätigkeitsklage. Aber der Gegenstandswert bei einer Klage wegen Einbürgerung beträgt halt eben 10.000,00 EUR da ist alleine der Gerichtskostenvorschuss 849,00 EUR. Das ist eben ein Betrag, den viele Menschen eben nicht mal so eben über haben. Das Ergebnis ist, dass sie vor der Klage zurückschrecken, sich beugen und eben auf einen Termin beim Einwohnermeldeamt warten. Die Behörde kommt mit einer offensichtlich rechtswidrigen Praxis davon. Ein eines Rechtsstaats unwürdiges Ergebnis.
Ein anderer Punkt ist Höhe der Gebühren bei der Anwaltsvergütung. Bei PKH werden die Anwaltsgebühren nach § 49 RVG berechnet, ansonsten nach § 13 RVG (Regelvergütung). Mein Rechner weist beide Gebühren aus. Unschwer ist zu erkennen, dass die Gebühren mit steigendem Gegenstandswert immer weiter auseinander gehen. Bei Gegenstandswerten bis 4.000,00 EUR sind sie gleich. Wenn eine Aufenthaltserlaubnis – Gegenstandswert: 5.000,00 EUR – eingeklagt wird, gibt es immerhin schon einen Unterschied von rund 100,00 EUR. Bei einer Einbürgerung – Gegenstandswert: 10.000,00 EUR – liegen wir netto schon bei einer Differenz von 700,00 EUR. Ich will sagen: Wenn ich ein Mandant auf Basis von Prozesskostenhilfe annehme, bedeutet das in der Regel zugleich, dass ich mich damit abfinde, in diesem Verfahren poteniell erheblich weniger als die Regelvergütung zu bekommen, und auch die Gebühren sind ja schon nicht allzu großzügig berechnet, wie sich eben daran zeigt, dass es mittlerweile gang und gäbe ist, dass zusätzliche Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen ist, mit denen die Mandant*innen sich verpflichten, einen Betrag zu zahlen, der ggf. erheblich über der gesetzlich festgelegten Regelvergütung liegen kann (aber auch nicht zwingend muss).
Das ist nicht unbedingt schlimm. Es gibt durchaus eine Reihe von Verfahren, die sich mit überschaubarem Aufwand abwickeln lassen, sodass auch die reduzierten PKH-Gebühren wirtschaftlich akzeptabel sind. Aber es gibt eben auch Verfahren, die mit einem enormen Aufwand verbunden sind. Im Migrationsrecht wären hier beispielsweise Ausweisungsverfahren zu nennen, die in der Regel mit großen argumentativen Aufwand verbunden sind, weil es hier häufig darum geht, darzulegen, dass jemand zwar vielleicht früher mal eine Straftat begangen hat, aber jetzt geläutert ist, das begangene Unrecht eingesehen und hat und nie wieder Straftaten begehen wird. Rechtsanwält*innen, die auf derartige Verfahren spezialisiert sind (und so jemanden will man in so einem Fall), verlangen hierfür üblicherweise mehrere Tausend Euro, und das ist im Hinblick auf den dadmit verbundenen Aufwand auch gerechtfertigt. Wer in so einer Situation nach Prozesskostenhilfe fragt, wird vermutlich wieder die Reaktion bekommen: „Es tut uns sehr leid, aber leider haben wir aktuell keine freien Kapazitäten. Bitte versuchen Sie Ihr Glück woanders.“
Der Erstattungsanspruch
Wichtig bei alledem ist noch § 91 Abs. 1 ZPO. Er ist zwar in der ZPO angesiedelt, gilt aber auch für die allermeisten anderen Verfahren, insbesondere auch am Verwaltungsgericht. Es gibt allerdings auch die eine oder andere Ausnahme u.a. in familien-, arbeits- oder sozialrechtlichen Verfahren.
Es heißt: Wer verliert, zahlt die Zeche. Machmal kommen Leute zu mir und legen mir einen Bescheid vor, der mich laut anschreit: „Ich bin rechtswidrig.“ Das ist toll. Denn dann müssen wir uns gar nicht über Vorschüsse, Ratenzahlungen und Prozesskostenhilfe streiten. Ich erhebe dann einfach die Klage, gewinne das Verfahren und die unterlegene Behörde muss sodann auch meine Rechnung übernehmen (evtl. kann es trotzdem sinnvoll sein, PKH zu beantragen, als zusätzliche Absicherung und, damit erst gar keine Rechnung über den Gerichtskostenvorschuss rausgeschickt wird, so es denn um eine Angelegenheit geht, in der Gerichtskosten anfallen).
Im Kontext mit PKH sind hierzu zwei Dinge relevant. Erstens: Die PKH zahlt nicht die*den gegnerischen Rechtsanwält*in. Das ist im Migrationsrecht kaum relevant, denn dort lassen sich Behörden seltenst anwaltlich vertreten (wenngleich das durchaus zulässig wäre). Aber wenn dir beispielsweise in einem zivilrechtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird, und du verlierst dann trotzdem, musst du die Rechnung der*des gegnerischen Rechtsanwält*in jedenfalls in Höhe der Regelvergütung (s.o.) übernehmen, da hilft dir auch keine PKH.
Zweitens: Ich sagte ja schon, dass die Entscheidung über die PKH beim Verwaltungsgericht häufig erst mehr oder weniger kurz vor der mündlichen Verhandlung kommt. Man kann also davon ausgehen, dass das Gericht sich die Sache schon mehr oder weniger gründlich angeschaut und sich schon zumindest vorläufig ein paar Gedanken dazu gemacht hat, was denn da wohl rauskommen könte. Sehr oft sind also die Verfahren, wo man PKH bekommt, auch die Verfahren, wo man gewinnt, und wo letztlich also eh die Gegenseite die Kosten übernehmen muss. Anders ausgedrückt: Es ist ein bisschen übertrieben, aber eben auch nicht sehr übertrieben, wenn man sagt: PKH gibt es beim Verwaltungsgericht vor allem für die, die sie gar nicht brauchen.
Das Kleingedruckte
Ein Hinweis im PKH-Formular, den zwar alle Menschen, die PKH beantragen, unterschreiben müssen, der aber dennoch gerne überlesen oder vergessen wird:
Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens
verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, muss ich dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt. Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.
Theoretisch muss man sich also noch vier Jahre lang, nachdem das Verfahren endgültig abgeschlossen ist, selbst, also proaktiv, beim Gericht melden und dort die aktuelle Anschrift und Änderungen meiner wirtschaftlichen Lage mitteilen. Wer also beispielsweise nach Abschluss des Verfahrens anfängt, zu arbeiten, müsste sich selbst beim Gericht melden und das mitteilen. Das Gericht prüft dann, ob man möglicherweide nicht mehr bedürftig ist. Ggf. wird die Prozesskostenhilfe dann zurückgefordert, entweder auf einmal, oder in Raten.
Man muss aber auch durchaus damit rechnen, dass sich das Gericht in diesem Zeitraum selbst noch einmal meldet und nach aktualisierten PKH-Unterlagen fragt.
Krokodilstränen am Bundessozialgericht
Na, gut, die Zwischenüberschrift ist vielleicht ein bisschen hart. Der Präsident des Bundessozialgerichts hat sich in seinem Jahresgespräch darüber beklagt, dass immer weniger Rechtsanwält*innen bereit seien, sozialrechtliche Mandate zu übernehmen. Hierzu sei Folgendes gesagt: Ich mache nicht sehr viel Sozialrecht, insofern habe ich hier deutlich weniger Einblick, als bei den Verwaltungsgerichten. Ich lehne mich wohl nicht aus dem Fenster, wenn ich sage, dass Sozialgerichte Prozesskostenhilfe sehr viel großzügiger bewilligen, als Verwaltungsgerichte. Es freut mich auch aufrichtig, dass der Präsident hier ein Problem anerkannt.
Dennoch meine ich, dass auch dieses Problem teilweise hausgemacht ist, und die Sozialgerichte auch selbst daran arbeiten können, die Attraktivität des Rechtsgebiets zu steigern, ohne hier auf den Gesetzgeber warten zu müssen. Hinsichtlich der Gebührensätze gilt bei den Sozialgerichten nämlich eine Besonderheit. Im Sozialgericht gelten keine Wertgebühren, sondern Rahmengebühren. Das RVG sagt beispielsweise, dass eine Verfahrensgebühr für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (Nr. 3102 VV RVG) 65,00 EUR bis 719,00 EUR beträgt: Eine enorm weiter Spanne. Die Erfahrung zeigt, dass die Kostenbeamt*innen der Sozialgerichte dann sehr schnell bei der Annahme sind, dass ein Verfahren ja nicht besonders beudeutend, schwierig, was auch immer gewesen sei, und die Gebühr daher eher am unteren Rand anzusiedeln sei, sodass letztlich aus Sicht der*des Rechtsanwält*in eine mitunter nahezu lächerlich geringe Vergütung ausgezahlt wird.
Na, ja, kann man so machen. Aber es ist dann vielleicht ein bisshen eigenartig, sich hinterher darüber zu wundern, dass viele Rechtsanwält*innen sich lukrativere Rechtsgebiete suchen.
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