Russland: Subsidiärer Schutz wegen Flucht vor Kriegsdienst

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Asylantrag eines jungen Tschetschenen abgelehnt. Der junge Mann, russischer Staatsangehöriger, hatte seinen Asylantrag mit der Befürchtung begründet, in Russland zum Kriegsdienst einberufen und in den Krieg in der Ukraine geschickt zu werden. Mit diesem rechtskräftigen Urteil hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, dem jungen Mann den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Das Gericht meint, dass es beachtlich wahrscheinlich sei, dass der Kläger eingezogen und im Krieg in der Ukraine eingesetzt werde, „wobei ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, indem er gegen seinen freien Willen zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen des völkerrechtswidrigen Krieges verpflichtet wird und damit nicht zuletzt für ihn auch die Gefahr besteht, selbst schwerste physische und/oder psychische Schäden zu erleiden“.

Einberufung zum Grundwehrdienst

Das Gericht setzt sich ab Seite 9 des Urteils ausführlich mit den vorhandenen Erkenntnissen zur Praxis der Einberufung zum Wehrdienst in Russland auseinander und beleuchtet dabei insbesondere gründlich dessen jüngste Entwicklung. Dabei bezieht es sich auf ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom 19.08.2025, 12a K 393/24.A. Dabei kommen die Gerichte zu dem Ergebnis, dass aufgrund der hohen Verluste der russischen Armee und einem Mangel an Freiwilligen damit zu rechnen sei, dass zukünftig vermehrt Wehrpflichtige werden einberufen müssen, um den Bedarf der Armee zu decken.

Einsatz in der Ukraine

Ab Seite 15 dann befasst sich das Gericht auch intensiv mit der Frage, ob der Kläger als Grundwehrdienstleistender damit rechnen müsste, im Krieg in der Ukraine eingesetzt zu werden. Auch insoweit schließt es sich dem VG Gelsenkirchen an. Demzufolge könnten Wehrpflichtige zwar nur innerhalb Russlands eingesetzt werden und nicht in regulären Kampfeinheiten. Es bestehe jedoch „keine Gewissheit darüber“, dass Wehrpflichtige nicht in besetzten Gebieten in der Ukraine eingesetzt werden könnten, da Russland diese Gebiete ja eben als Teil ihres Territoriums ansieht. Außerdem würden Wehrpflichtige etwa in der Grenzsicherung zur Ukraine eingesetzt und seien hierbei auch schon in Kampfhandlungen verwickelt worden. Auch würden Wehrpflichtige zu unterstützenden Aufgaben im Ukraine-Krieg herangezogen, beispielsweise in der Logistik.

Ernsthafter Schaden

Das zentrale Erfordernis für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist der sogenannte „ernsthafte Schaden“. Dieser ist derzeit noch in § 4 AsylG definiert, der drei verschiedene Formen eines ernsthaften Schadens kennt. Hier sieht das Gericht einen drohenden ernsthaften Schaden in Gestalt einer „unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung“. Eine solche Bedrohung bejaht das Gericht in zweierlei Hinsicht:

Beteiligung an Verbrechen

Interessant an dieser Stelle ist, dass das Gericht die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG heranzieht. Dort geht es eigentlich nicht um subsidiären Schutz, sondern um die Frage, wann eine Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes politische Verfolgung sein kann, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Dies ist demnach insbesondere der Fall, wenn der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen umfassen würde. Das Gericht verweist darauf, dass die russische Armee schon bislang viele Verbrechen begangen ist, und also wahrscheinlich sei, „dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden“.

Schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern

Sodann zitiert das VG Düsseldorf erneut das VG Gelsenkirchen:

Auch wenn der Kläger nach seiner Einberufung als Grundwehrdienstleistender in die russisch-ukrainischen Grenzregionen, hier insbesondere in die Region Kursk, entsandt und dort stationiert wird, droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK. Ebenso wie an der Front in der (Kern-)Ukraine
besteht für ihn in diesem Fall die reale Gefahr, im Rahmen des völkerrechtswidrigen Kriegs selbst schwer verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden.

Kein „interner Schutz“

Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn man auch in einem Landesteil des Herkunftslandes sicher ist vor dem drohenden ernsthaften Schaden, und man sicher und legal in diesen Landesteil reisen und „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass man sich dort niederlässt.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Gericht nur an dieser Stelle die tschetschenische Volkszugehörigkeit des Klägers thematisiert. Zwar dürften Tschetschenen grundsätzlich auch an Orten Russlands außerhalb Tschetscheniens leben. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung könne sich der Kläger hierdurch einer Einberufung jedoch nicht entziehen. Zudem könnten die tschetschenischen Behörden auch erheblichen Druck auf den Kläger ausüben, nach Tschetschenien zurückkehren, wo „Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards“ stattfänden.

Es bleibt offen, da für das vorliegende Verfahren nicht relevant, ob das Gericht an dieser Stelle möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn der Kläger kein Tschetschene gewesen wäre. Zwar dürfte das nichts daran ändern, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Kriegsdienst, ein Einsatz in der Ukraine und damit auch ein ernsthafter Schaden droht. Dass das Gericht am Ende so betont, dass gerade in Tschetschenien Zwangsrekrutierungen stattfänden und der Kläger unter Druck gesetzt werden könnte, dorthin zurückzukehren, wirkt ein wenig so, als würde man sich da die Hintertür offenlassen wollen, für russische Männer, die keine Tschetschenen sind, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2026, 10 K 3411/24.A (Urteil im aufenthaltswiki)


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