Ich hatte bereits in ANA-ZAR Heft 5/2022 an einem längeren Text zum Thema Abschiebungsstopps mitgeschrieben. Auch damals gab es eine größere Welle von Protesten im Iran, damals aus Anlass der Ermordung Jina Mahsa Aminis durch iranische sogenannte „Sicherheitskräfte“. Dort hatten wir auch bereits eine rechtliche Einordnung vorgenommen, was die Rechtsnatur derartiger Anordnungen betrifft, auf die ich Leute, die sich für derartige juristische Feinheiten interessieren, der Einfachheit halber verweisen wollen würde.
Soweit ersichtlich haben derzeit Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und NRW Abschiebestopps erlassen. Die Frankfurter Rundschau berichtet, Niedersachsen und Baden-Württemberg hätten mitgeteilt, keinen Abschiebestopp erlassen zu wollen. Die Tagesschau berichtet, dass Bundesinnenminister Dobrindt einen bundesweiten Abschiebestopp ablehne. Sofern sich seine Haltung nicht ändern sollte, wofür erstmal wenig spricht, muss also auch davon ausgegangen werden, dass die drei bestehenden Abschiebestopps in spätestens drei Monaten enden werden, denn danach bräuchten die Landesregierungen für die Verlängerung die Zustimmung des Bundesinnenministeriums, und die werden sie voraussichtlich nicht bekommen.
In dem Artikel der Tagesschau heißt es, dass Dobrindt darauf verwiesen habe, dass Abschiebungen in den Iran bereits in den letzten Jahren kaum stattgefunden hätten. Die Frankfurter Rundschau berichtet über ähnliche Äußerungen aus Baden-Württemberg und Niedersachen. Damit hat er in der Tat einen Punkt, denn tatsächlich ist es so, dass Abschiebungen in den Iran aufgrund der mangelnden Kooperation des Irans recht selten sind. Auch aus NRW sind mir in den letzten Jahren nur wenige Abschiebeversuche in den Iran bekannt geworden, und in den Fällen, in denen es versucht wurde, ist es glücklicherweise gescheitert. Also sind die Abschiebestopps womöglich überflüssig?
Ne, wie immer im Leben ist es komplizierter. Der Punkt ist, dass schon aus der theoretisch bestehenden Moöglichkeit einer Abschiebung bereits negative Konsequenzen für die Betroffenen hergeleitet werden können. So etwa Arbeitsverbote: Die Ausländerbehörden verbieten den Betroffenen, zu arbeiten, mit der Begründung, dass die Abschiebung ja möglich wäre, aber nur an der mangelnden Mitwirkung der Betroffenen selbst scheitere (ein “Klassiker” ist hier die Frage, ob die Betroffenen einen Pass vorlegen müssen, oder nicht). Das Arbeitsverbot ist dann gewissermaßen die Sanktion für die angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht, die die betroffene Person zugleich dazu bringen soll, den Aufforderungen der Ausländerbehörde Folge zu leisten. Hinzu kommt, dass Ausländerbehörden neuerdings auch dazu übergehen, die Erteilung von Duldungen gänzlich zu verweigern (vgl. hierzu auch schon meinen Blogbeitrag: Duldungsanspruch unabhängig vom „Vertretenmüssen“ der Unmöglichkeit der Abschiebung). Gerade für diese Fallkonstellationen ist der Abschiebestopp wichtig: Sie stellen klar, dass die Abschiebung unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person zu unterbleiben hat, sodass ihr eine Duldung und ggf. auch eine Arbeitserlaubnis zu erteilen ist, denn es kann ja kein kausaler Zusammenhang mehr zwischen dem Verhalten der*des Betroffenen und der Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen. Man könnte also gewissermaßen sagen, dass es bei Abschiebestopps in den Iran weniger um Abschiebungen geht als vielmehr um Integration ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger geht.
Einen Blick muss man allerdings auf die Ausschlüsse werfen, denn leider ist es mittlerweile fast schon üblich, derartige Abschiebestopps mit Ausschlüssen zu versehen. Es werden also Personenkreise definiert, für die der Abschiebestopp nicht gilt. Ich habe bereits in meinem Post “Von Jogginghosen und Abschiebungen” ausgeführt, warum ich von solchen Ausschlüssen nichts halte. Ist es etwa für Menschen, die in Deutschland irgendwann mal eine Tüte Chips geklaut haben, weniger gefährlich in den Iran zurückzukehren?
Der Pressemitteilung aus Schleswig-Holstein können tatsächlich keine derartigen Ausschlüsse entnommen werden. Ob das wirklich bedeutet, dass der Abschiebestopp ausnahmslos gilt, oder ob die Pressemitteilung nur ungenau formuliert ist, kann hier derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, da ich den genauen Wortlaut des Erlasses (noch) nicht kenne.
Sehr weitgehend sind die Ausschlüsse in Rheinland-Pfalz: “Ausgenommen sind Straftäterinnen und Straftäter, Gefährderinnen und Gefährder sowie Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse vorliegt“. Ähnlich heißt es im Erlass aus NRW, ausgenommen seien “Ausländerinnen und Ausländer, zu denen staatsschutzbezogene oder verfassungsschutzbezogene Erkenntnisse vorliegen, bei denen ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG vorliegt”. 2022 noch war der Erlass aus NRW insofern großzügiger, als die Auschlüsse wesentlich enger formuliert waren und praktisch nur schwere Straftaten erfasst haben.
Damit sind im in Rheinland-Pfalz wie auch in NRW im Prinzip alle Menschen, die sich in den letzten Jahren mal beim Fahren ohne gültigen Fahrschein haben erwischen lassen, vom Abschiebestopp potenziell ausgeschlossen. Denn der Begriff des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG wird von der Rechtsprechung sehr weit verstanden. So soll grundsätzlich jede vorsätzliche Straftat als nicht geringfügiger Verstoß zu bewerten sein (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß AufenthG § 54 Rn. 412). Dabei kommt es auch nicht zwangsläufig darauf an, ob die betroffene Person verurteilt wurde. Wenn sich nach Auffassung der Ausländerbehörde aus der Akte zweifelsfrei ergibt, dass eine Straftat begangen wurde, kann sie sie unter Umständen auch dann, wenn die*der Betroffene nicht verurteilt wurde, sondern das Verfahren beispielsweise gegen Auflagen eingestellt worden ist, im Sinne eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses verwerten.
In der Rechtsprechung wurde auch schon ein Ausweisungsinteresse angenommen, als eine Studentin über das nach ihrer Aufenthaltserlaubnis zulässige Maß von Beschäftigung hinaus einer Vollzeitbeschäftigung nachging oder wegen einer Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung. Hierbei handelt es sich wohl eher nicht um ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des NRW-Erlasses, aber der rheinland-pfälzische Erlass kann zumindest so verstanden werden, dass er auch diese Fälle umfasst.
Bei so weitreichenden Ausschlüssen muss man sich letztlich fast fragen, was von den Erlassen überhaupt noch an Substanz übrig bleibt, oder ob sie durch diese Ausschlüsse nicht letztlich ad absurdum geführt werden.
Update: Der Hessische Flüchtlingsrat hat mir nebenan bei Mastodon dankenswerterweise den Link zum Erlass in Schleswig-Holstein rübergeworfen. Dort heißt es: “Ausgeschlossen von dieser Regelung sind iranische Staatsangehörige, bei denen ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 AufenthG besteht. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind außerdem iranische Staatsangehörige, bei denen die Abschiebung in den Iran allein an deren vorwerfbarem Verhalten, insbesondere an der unzureichenden Mitwirkung bei der Pass-/Passersatzbeschaffung, scheitert.“ Das ist nun wirklich albern. Es ist ja eben gerade der Witz an der Sache, dass die Ausländerbehörden den Betroffenen immer vorwerfen, an der Unmöglichkeit der Abschiebung selbst schuld zu sein. Wenn das dann jetzt schon für den Ausschluss ausreichen soll, kann man sich das auch sparen.
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