Krieg im Iran und das Asylrecht

Seit gestern Morgen habe ich darüber nachgedacht, einen kurzen Blogpost zu den asylrechtlichen Auswirkungen des Krieges im Iran zu schreiben, und es dann doch nicht gemacht, was unter anderem daran liegt, dass es dazu jetzt gerade noch nicht viel zu sagen geben würde. Es wäre jedenfalls zu einfach gedacht, zu glauben, dass jetzt alle Geflüchteten aus dem Iran ein Schutzstatus bekommen würden.

Bedrohungen der Zivilbevölkerung durch einen Krieg sind vor allem im Hinblick auf den „subsidiären Schutzstatus“ unter dem Gesichtspunkt einer „ernsthafte[n] individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) relevant. Die Rechtsprechung setzt an die Annahme einer solchen Gefahr erfahrungsgemäß hohe Anforderungen. Die bloße Anwesenheit in dem fraglichen Gebiet muss bereits dazu führen, dass die Person gefährdet ist. Es darf keine Möglichkeit „internen Schutzes“ (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG) geben. Das bedeutet, es darf keine zumutbare Möglichkeit geben, sich beispielsweise draußen auf dem Land außerhalb der großen Städte vor dem Kriegsgeschehen in Sicherheit zu bringen.

Es ist sicher noch zu früh, um hierzu eine belastbare Einschätzung abzugeben. Die Situation entwickelt sich hochdynamisch und aktuell weiß niemand, wie es weitergehen wird. Es kann aber jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass das BAMF jetzt kurzfristig beginnen wird, Iraner*innen großzügig als subsidiär schutzberechtigt anzuerkennen, so, wie es jahrelang bei Syrer*innen der Fall war. Wahrscheinlicher ist es, dass zunächst wieder ein Entscheidungsstopp verkündet wird, wenn die Kampfhandlungen andauern sollten, um die Lage neu bewerten zu können. Auch diese Vorgehensweise kennen wir schon aus Syrien-Fällen.

Da ich in der Vergangenheit schon gefragt wurde, ob man darum „bitten“ könne, dass das BAMF die aktuellen Ereignisse in laufenden Asylverfahren berücksichtigt: Darum muss man nicht „bitten“. Das BAMF wie auch die Verwaltungsgerichte (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) müssen sowieso immer die aktuelle Situation berücksichtigen.

Interessanter dürfte die Frage sein, ob es schon an der Zeit sein könnte, über Folgeanträge nachzudenken, also über neue Asylanträge für Menschen, die bereits einen Asylantrag gestellt haben, der jedoch abgelehnt wurde. Aus den eingangs erwähnten Gründen sehe ich dafür aktuell noch keine sehr großen Erfolgsaussichten. Eine taktische Überlegung könnte es sein, Folgeanträge zu stellen, um das gesetzliche Abschiebungshindernis nach § 71 Abs. 5 AsylG zu erhalten. Zwar dürften Abschiebungen in den Iran schon mangels Flugverbindungen praktisch derzeit ohnehin nicht in Betracht kommen. Allerdings kommt es erfahrungsgemäß ja leider trotzdem vor, dass Ausländerbehörden meinen, Iraner*innen unter Hinweis auf eine angeblich mögliche freiwillige Ausreise mit Arbeitsverboten und ähnlichem Unsinn belegen zu müssen. In diesen Fällen könnte ein gesetzlicher Duldungsanspruch hilfreich sein.


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