Vergiftetes Bleiberecht: Die Sache mit der Vorduldungszeit

Aus gegebenem Anlass veröffentliche ich an dieser Stelle einen Beitrag, den ich bereits im Dezember ’22 auf meinen früheren Blog veröffentlicht hatte, erneut.

In der vergangenen Woche hat die „Ampel“ das lang erwartete „Chancen-Aufenthaltsrecht“ verabschiedet. Gemeinsam mit diesem Gesetz haben SPD, Grüne und FDP ein Gesetz verabschiedet, das angeblich der Beschleunigung von Asylverfahren dient, sich überwiegend jedoch als eine Beschneidung der Rechte von Schutzsuchenden entpuppt, mithin als eine Art verdeckter Verschärfung des ohnehin schon schärfsten Verfahrensrechts. Aber darum soll es hier nicht gehen, denn dazu hat Kollegin Böhlo schon sehr lesenswerte Dinge gegenüber Pro Asyl gesagt. Auch zum Chancen-Aufenthaltsrecht und zur Kritik daran wurde schon viel gesagt. Um diese Dinge soll es hier darum nicht gehen.

Was mich vor einigen Tagen jedoch wahrhaft auf die Palme gebracht hat, war ein Bericht von Pro Asyl unter der Überschrift: „Fauler Kompromiss beim Chancen-Aufenthalt auf Kosten von geflüchteten Jugendlichen„. Demzufolge soll die FDP ihre Zustimmung zum (bereits im Koalitionsvertrag angekündigten!) „Chancen-Aufenthaltsrecht“ nunmehr davon abhängig gemacht haben, dass ein Bleiberecht für „gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ (§ 25a AufenthG) in Zukunft von einem Jahr Vorduldungszeit abhängen soll. Dieser Bericht veranlasste mich dann am Freitag, nachdem das Gesetz im Bundestag beschlossen wurde, zu folgendem Post:

#SPD, #Gruene und #FDP haben heute im #Bundestag gemeinsam beschlossen, dass es Ausländerbehörden leichter gemacht werden soll, „gut integrierte“(tm) Jugendliche und Heranwachsende abzuschieben. Keine Pointe.

An dieser Stelle möchte ich den Versuch unternehmen, zu erklären, was konkret diese Änderung bedeutet, warum sie sich mich so verärgert und warum ich meine, dass das faktisch bedeutet, dass jedenfalls ein Teil der geduldet in Deutschland lebenden jungen Menschen es ihn Zukunft noch schwerer haben wird, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

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Das Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende, § 25a Abs. 1 AufenthG

§ 25a AufenthG enthält eine sogenannte Bleiberechtsregelung, also eine Vorschrift, die Menschen – hier geht es, wie die Überschrift des Gesetzes bereits verrät, um junge Menschen -, die geduldet in Deutschland leben, einen Übergang in einen rechtmäßigen Aufenthalt ermöglichen soll. Die Vorschrift lautet bis jetzt:

(1) 1Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,
4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

2Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. 3Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/25a.html

Im Wesentlichen geht es also darum, dass junge Menschen mit einer Duldung, die vor ihrem 21. Geburtstag einen entsprechenden Antrag stellen, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können, wenn sie seit vier Jahren in Deutschland leben und „erfolgreich“ zur Schule gehen oder einen Schulabschluss erlangt haben. Es müssen auch noch ein paar weitere Voraussetzungen vorliegen, aber das müssen wir an dieser Stelle nicht vertiefen. Auch diese Voraussetzungen geben in der Praxis Anlass für viel Streit zwischen Anwält*innen, Ausländerbehörden und Gerichten, wenn es etwa um die Frage geht, ob auch der Besuch oder ein Abschluss einer Förderschule in diesem Sinne ein „erfolgreicher“ Schulbesuch ist oder als Abschluss ausreicht, aber auch das muss uns hier nicht weiter interessieren, denn die beschlossenen Änderungen an der Vorschrift lassen diese Fragen unberührt.

Der Koalitionsvertrag und der Kabinettsentwurf

Der Koalitionsvertrag der „Ampel“ hat durchaus beachtliche Verbesserungen an dieser Regelung in Aussicht gestellt. Dort heißt es (Seite 138):

Gut integrierte Jugendliche sollen nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland und bis zum 27. Lebensjahr die
Möglichkeit für ein Bleiberecht bekommen (§ 25a Aufenthaltsgesetz, AufenthG).

Die Wartezeit soll also verkürzt werden von vier auf drei Jahren und die Altersobergrenze angehoben werden von 21 auf 27. Gerade letztere Änderung erweitert den Anwendungsbereich der Norm erheblich und wurde daher auch von mir mit Nachdruck begrüßt. In diesem Sinne fiel auch der entsprechende Gesetzesentwurf der Bundesregierung aus. Demnach sollte die Vorschrift wie folgt neu gefasst worden (Änderungen sind fett markiert):

(1) 1Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c
ist,
soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
2. er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird,
4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

2Solange sich der Jugendliche oder der junge Volljährige in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. 3Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

§ 104c regelt dabei das sog. Chancen-Aufenthaltsrecht. Die Formulierung in Satz 1 soll also klarstellen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG auch direkt im Anschluss an ein „Chancen-Aufenthaltsrecht“ erteilt werden kann, ohne dass die betroffene Person zunächst wieder zurück in die Duldung fallen muss (das ist auch gut so). Wer kein Chancen-Aufenthaltsrecht hat, muss geduldet sein, um diesen Antrag stellen zu können. Man kann also beispielsweise nicht erfolgreich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG beantragen, ohne zuvor wenigstens kurzfristig in eine Duldung zu fallen. Dabei enthält die Vorschrift allerdings keine Angaben dazu, wie lange der Duldungszustand bereits anhalten muss. Wenn ich also seit fünf Jahren mit einer Aufenthaltsgestattung oder -erlaubnis in Deutschland lebe, und dann erst vor drei Monaten in den Zustand der Duldung gerutscht bin, hindert das die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht.

Es sei daran erinnert, dass die FDP sowohl an den Verhandlungen sowohl für den Koalitionsvertrag als auch innerhalb der Bundesregierung beteiligt war, und dieser Fassung daher auch zugestimmt haben dürfte.

Die endgültige Fassung

Nun kam es aber eben anders, denn, wenn man „Pro Asyl“ glauben darf, und da sehe ich keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, wurde eben vor ein paar Tagen auf Druck der FDP der Gesetzesentwurf noch einmal geändert. Demzufolge wird das Gesetz jetzt wie folgt aussehen (Änderungen gegenüber der Kabinettsfassung unterstrichen):

(1) 1Einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
2. er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geisti-
gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
nicht erfüllen kann,

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird,
4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

2Solange sich der Jugendliche oder der junge Volljährige in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. 3Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

Positiv ist also zu vermerken, dass noch eine Art Härtefallklausel aufgenommen wurde für Menschen, bei denen es wegen Krankheit oder Behinderung in der Schule nicht läuft. Das Problem ist allerdings, dass man jetzt schon, wenn man nicht aus dem „Chancen-Aufenthaltsrecht“ in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG wechseln möchte, seit einem Jahr geduldet sein muss, um diese Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

Und was ist daran so schlimm?

Warum nun aber recht mich das so auf? Dazu möchte ich ein paar Beispielsfälle durchexerzieren. Wir gehen dabei jeweils davon aus, dass die Voraussetzungen wie erfolgreicher Schulbesuch etc. erfüllt sind. Es soll an dieser Stelle nur um die Altersgrenze und die Vorduldungszeit gehen (dabei tun wir jeweils so, als sei die Neufassung des § 25a AufenthG schon in Kraft getreten; das wird in Wahrheit freilich noch ein paar Wochen dauern).

1. Alice ist 20 Jahre alt. Sie ist seit ihrer Kindheit in Deutschland (meinetwegen wurde sie auch in Deutschland geboren, das ändert nichts) und durchgängig geduldet.

Für Alice ändert sich nicht viel. Sie wäre nach bisheriger Rechtslage eine Kandidatin für § 25a AufenthG gewesen, das ist sie auch weiterhin. Eher ein Vorteil für sie wäre es sogar, dass sie jetzt wählen kann, ob sie lieber das Chancen-Aufenthaltsrecht oder § 25a Abs. 1 AufenthG möchte (beispielsweise, weil sie gerade noch Schwierigkeiten hat, einen Pass zu beschaffen, aber davon ausgeht, diese innerhalb der nächsten Monate lösen zu können).

2. Bob ist in derselben Situation wie Alice, aber 24 Jahre alt.

Bobs Situation verbessert sich deutlich. Nach altem Recht wäre er, da sein 21. Geburtstag schon eine Weile zurückliegt, von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen (§ 25b AufenthG könnte allerdings infrage kommen, aber das wäre wieder ein anderes Thema). Durch die Anhebung der Altersgrenze wäre er jetzt aber wieder im Rennen.

3. Carol ist 20 Jahre alt. Sie kam vor viereinhalb Jahren nach Deutschland. Ihr Vormund hat für sie einen Asylantrag gestellt. Ihr war der Aufenthalt daher gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte ihren Asylantrag abgelehnt. Eine Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages blieb erfolglos. Ein klageabweisendes Urteil des zuständigen Verwaltungsgerichts wurde vor einer Woche rechtskräftig. Während des Asylverfahrens hat Carol das Gymnasium besucht und am Ende des letzten Schuljahres das Abitur bestanden.

(Zur Klarstellung: Rechtlich würde es nicht viel ändern, wenn es der Haupt- oder der Realschulabschluss wäre, aber mir ist an dieser Stelle der Hinweis wichtig, dass solche Fälle tatsächlich real sind, und dass es eine enorme Leistung ist, während eines Asylverfahrens und der damit einhergehenden Unsicherheit und dem damit verbundenen Druck trotzdem noch entsprechende schulische Leistungen zu erbringen. Und auch auf die Gefahr hin, hier neoliberale Leistungsideologien zu reproduzieren, muss ich mich an dieser Stelle trotzdem ein wenig auf diese Logik einlassen, um hier das Problem zu verdeutlichen, dass gerade junge Menschen, die eine besondere Leistung erbracht haben, hier abgestraft werden)

Carols Aufenthaltsgestattung ist erst vor einer Woche erloschen (§ 67 Abs. 1 AufenthG). Eine Aufenthaltsgestattung ist aber eben gerade keine Duldung. Sie ist daher erst seit (höchstens) einer Woche geduldet. Sie kann also auch erst in 51 Wochen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen! Das bedeutet für sie praktisch: 51 Wochen Ungewissheit, 51 Wochen Angst vor einer möglichen Abschiebung.

Und es ist sogar noch schlimmer: Sollte sie in dieser Zeit in die „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 61b AufenthG, auch bekannt als „Duldung light“) rutschen, weil die Ausländerbehörde Carol Verletzungen ihrer Mitwirkungspflicht vorwirft), so hätte dies die Konsequenz, dass die Zeit in der „Duldung light“ nicht mitgerechnet würde. Dadurch könnte sich die Wartezeit noch erheblich verlängern.

Zwar hat die „Ampel“ in ihrem Koalitionsvertrag (mit einer ohnehin etwas unklaren Formulierung) angekündigt, die „Duldung light“ abschaffen zu wollen. Dies ist bislang aber nicht passiert; soweit hier bekannt, gibt es dafür bislang auch noch keinen Gesetzesentwurf oder ähnliches.

Damit hat sich Carols Situation gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich verschlechtert, denn nach bisheriger Rechtslage könnte sofort § 25a AufenthG beantragen! Und ja, in der Tat erzürnt mich diese Änderung sehr, denn ich halte sie in jeglicher Hinsicht für sinnfrei und überflüssig. Selbst, wenn ich versuche, mich in neoliberale Leistungsideologien hineinzuversetzen, und ich fühle mich wirklich schmutzig dabei, sollte man doch meinen, dass man gerade junge Menschen, die derlei vollbracht haben, dann auch mit einem Bleiberecht belohnen wollen würde, statt sie der Gefahr einer Abschiebung auszusetzen. Warum? Um das Signal an alle Ausländer*innen zu senden, dass es sich nicht lohnt, zur Schule zu gehen? Wer hat denn irgendetwas davon? Ich merke, es ist an der Zeit, dass ich aufhöre, zu schreiben, bevor ich noch etwas schreibe, was mir später leid täte.

P.S.: Wir wäre es eigentlich, wenn Carol ein halbes Jahr vor ihrem 27. Geburtstag wäre? Reicht es dann, wenn sie den Antrag vor ihrem 27. Geburtstag stellt, und zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über ihren Antrag ist das Jahr voll, oder hat sie dann einfach Pech gehabt? Wir sehen uns vor dem Verwaltungsgericht.


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