Somalia: Keine Sicherheit vor Al-Shabaab in Mogadischu

Das VG Düsseldorf hatte über den Fall eines jungen Mannes zu entscheiden, der bereits als Minderjähriger nach Deutschland eingereist war und der (durch seinen Vormund) einen Asylantrag gestellt hatte, aufgrund dessen ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Im Asylverfahren hatte er drohende Verfolgung durch die islamistische Miliz „Al-Shabaab“ geltend gemacht, da er gegenüber der Polizei seinen früheren Lehrer belastet habe, der versucht habe, ihn für Al-Shabaab zu rekrutieren. Dieses Vorbringen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge damals auch nicht in Zweifel gezogen. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das BAMF die Flüchtlingseigenschaft jedoch widerrufen: Nun, da er volljährig sei, könne er sich in Mogadischu vor Al-Shabaab in Sicherheit bringen. Das VG Düsseldorf sah dies jedoch anders und hob den entsprechenden Widerrufsbescheid mit Urteil vom 16.11.2023 auf.

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Zwar ist auch das Gericht der Auffassung, dass sich die Situation in Somalia im Allgemeinen wie auch die Sicherheitslage in Mogadischu im Besonderen insgesamt verbessert habe. Das Gericht arbeitet jedoch heraus, dass Al- Shabaab weiterhin auch in Mogadischu handlungsfähig und in der Lage ist, Angriffe auszuführen:

Selbst in der von der Regierung und ATMIS kontrollierten Stadt Mogadischu, in der sich die Sicherheitslage stark verbessert hat und kein generelles Risiko der Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab mehr besteht, ist die Sicherheitslage weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass Al-Shabaab jederzeit Angriffe auf die dort in großer Anzahl vorhandenen Behörden und ihre Unterstützer verüben kann und verübt. Die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte reicht weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Gleichzeitig ist Al-Shabbab im gesamten Stadtgebiet präsent. Denn Al-Shabaab verfügt über eine unbekannte Zahl an verdeckten Mitgliedern, Sympathisanten und Informanten, die es ihr ermöglichen, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. Mogadischu bleibt hierdurch ein Hotspot terroristischer Gewalt der Al-Shabaab, die hierbei üblicherweise Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates bzw. von diesen frequentierte Örtlichkeiten angreift. Gerade jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von Al-Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt.

Das Gericht hebt auch hervor, dass gerade der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ziel von Verfolgungshandlungen wäre. Dies einerseits aufgrund seiner individuellen Biographie, also den bereits der Ausreise aus Somalia vorangegangenen Konflikten mit der Miliz. Andererseits betont das Gericht aber auch, dass er nach jahrelangem Auslandsaufenthalt im Falle einer Rückkehr auffallen würde. Gerade dieser letztgenannte Aspekt dürfte als individueller, gefahrerhöhender Faktor auch für andere Fälle relevant sein.

VG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2023, 29 K 1/21.A


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Eine Antwort zu „Somalia: Keine Sicherheit vor Al-Shabaab in Mogadischu“

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    Francesco3276

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